Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein soll nach der Eintagung ins Vereinsregister den Namen "Multikultureller NachbarschaftsGarten Neukölln e.V." führen und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Förderung der Völkerverständigung:
    1. Der Verein versteht sich als ein Forum, in dem aus der Vielfalt von Sprachen, Arbeitsweisen, Kunst und Lebenserfahrungen neue Kommunikationsformen entstehen. In der gleichberechtigten Zusammenarbeit von Menschen aus unterschiedlichen Ländern werden neue Konzepte von Arbeit und gesellschaftlichem Miteinander erprobt.
    2. Die wesentliche Eigenschaft des Multikulturellen NachbarschaftsGartens Neukölln im Sinne ist die soziale Integration von Menschen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund durch aktive Partizipation. Flüchtlinge und Migranten sind in allen Positionen des Vereins angemessen repräsentiert. Sie bestimmen mitverantwortlich die inhaltliche und ästhetische Organisation des Gartens, die Fortbildungsinhalte, die Kulturaktionen, die Verbreitung der Projektidee und die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.
  2. Die Förderung von Umweltschutz:
    1. Der Verein fördert umweltgerechtes Handeln und umweltgerechte Gartenwirtschaft im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz und den entsprechenden Ländergesetzen.
  3. Die Förderung von Bildung und Erziehung:
    1. Der Verein fördert die ökologische Gartenbewirtschaftung und Kompetenzen im Bereich der Hauswirtschaft durch fachliche Betreuung, Fortbildungsangebote und Praktika.
    2. Der Multikulturelle NachbarschaftsGarten Neukölln als Begegnungs-, Kommunikations- und Lernzentrum bietet den Mitgliedern und interessierten Personen die Möglichkeit, interkulturelle Kompetenz zu erwerben und bietet Fortbildungsveranstaltungen.
    3. Der Verein fördert die Belebung der Eigeninitiative, Eigenarbeit, soziale Fähigkeiten und den kommunikativen Austausch von Wissen untereinander und mit anderen. Wichtige Inhalte sind Selbstorganisation, Eigenversorgung, Gesundheit, psycho-soziales Wohlbefinden und persönliche Entfaltung aller Vereinsmitglieder – Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und erstrebt keine Gewinne. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann einer solchen Entscheidung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder widersprechen.
  3. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen und im Garten eine eigene Parzelle bewirtschaften. Sie benötigen dafür jedoch die Erlaubnis ihrer Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied auch das Anrecht eine Gartenparzelle zu nutzen. Ein Antrag auf Vereinsausschluss ist begründet, in schriftlicher Form, an den Vorstand zu richten.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
  6. Der Vorstand kann über den Ausschluss der Mitglieder bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen entscheiden. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner jährlichen Mitgliedsbeiträge zwei Jahre im Verzug, erfolgt automatisch der sofortige Ausschluss aus dem Verein.

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft

  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste, insbesondere um die soziale Entfaltung von Flüchtlingen und Migranten, erworben haben. Sie werden mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliederversammlung ernannt und sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge und der Gemeinschaftsarbeit befreit.
  2. Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können vom Vorstand natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gelten im übrigen auch die unter § 7 beschriebenen Pflichten.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anträge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  3. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
  4. Die Mitglieder haben das Recht Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie habe darüber hinaus das Recht, eine Parzelle im Multikulturellen Garten – nach Warteliste – zu bebauen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Sie sind verpflichtet Gemeinschaftsarbeiten zu leisten und die Gartenregeln zu beachten.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
  4. Die "fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen sind für den Vorstand bindend.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich oder per e-mail mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen, innerhalb von sechs Wochen durchzuführen. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten darf. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Ausgeschlossen von dem Abstimmungsverhältnis sind Satzungsänderungen (siehe § 13 dieser Satzung).
  4. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine beratende Funktion und können gehört werden.
  5. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Mitglied des Vorstandes oder einem aus der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
    1. Jahresbericht,
    2. Jahresrechnung, Rechnungsprüferbericht, Entlastung des Vorstandes,
    3. Genehmigung des Wirtschaftsplans,
    4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    5. vorliegende Anträge.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren,
    2. die Wahl des Schatzmeisters für eine Amtszeit von 2 Jahren.
    3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
    4. Die Entgegennahme des einmal jährlich vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Kassenberichtes,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    7. die Festsetzung der durch den Vorstand frei verfügbaren Haushaltsmittel,
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. die Änderung der Satzung,
    10. die Auflösung des Vereins. Für Entscheidungen über die Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
  8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, die Niederschrift einzusehen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einsetzen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus vier Vertretern des Vereins.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
  3. Jeweils ein Vorstandsmitglied ist zur Vertretung des Vereins nach innen und außen berechtigt.
  4. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden geführt. Er vertritt den Verein gegenüber Mitgliedern, Vorstand und Dritten; im Falle seiner/ihrer Verhinderung geschieht dies durch den Stellvertreter, im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführer oder den Schatzmeister.
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Bei Vertrauensverlust ist die Abwahl des Vorstandes durch einfache Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich bzw. per e-mail, in der Regel zwei Wochen - in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage - vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die zu einer Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erforderlich sind, sofern nicht ein Geschäftsführer eingesetzt wird,
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
    3. Aufstellung einer Maßnahmenliste und eines Wirtschaftsplanes,
    4. die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes für die Mitgliederversammlung, sofern dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    6. Einsetzen von Ausschüssen, Regelung von Personalangelegenheiten.
  9. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme, sofern er Mitglied des Vorstandes und des Vereins ist.
  10. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die durch Einwendungen des Registergerichts zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

§ 10 Die Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Das Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12 Die Beitragsordnung

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 13 Änderungen der Satzung

  1. Zu Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von einem Drittel der eingetragenen Mitglieder erforderlich.
  2. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
    1. Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche dem Zweck oder der Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
    2. Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

    sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 14 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder der Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Bürgerstiftung Neukölln", die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Errichtung

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
  2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.11.2006 beschlossen.