Gartenordnung

Allgemeines

  1. Die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen und des Gemeinschaftsgutes ist grundsätzlich mit den anderen Nutzungspartnern abzustimmen. Feste und Feiern sollen im Vorfeld bekannt gegeben werden.
  2. Befinden sich Gartenmitglieder im Garten, ist das Tor zur Straße offen zu halten. Wir sind ein Garten der öffentlichkeitswirksam tätig sein will und entsprechend handeln muss. Insbesondere darf das Tor nicht verschlossen werden, wenn Marcus Leicher anwesend ist, da seine Kunden/Besuch zu jeder Zeit Zugang haben müssen.
  3. Jeder Nutzer ist verpflichtet, sich an den Reinigungsarbeiten der Gemeinschaftseinrichtungen nach dem Reinigungsplan zu beteiligen.
  4. Alle zur gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend und unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften (z. B.: E-Anlagen) zu behandeln.
  5. Alle entstehenden Kosten (Kaffee, Tee, Holzkohle etc.) sind gemeinschaftlich zu tragen. Wer Sachen aus dem Gemeinschaftseigentum entnimmt legt einen angemessenen Betrag in die Spendendose in der Küche
  6. Gartengeräte, Geräte zur Bearbeitung des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen sind allen Nutzern jederzeit in einem Geräteschuppen zugänglich. Der Nutzer verpflichtet sich, diese nach Gebrauch in gesäubertem Zustand wieder an den dafür vorgesehenen Platz zurückzustellen. Sollte ein Gerät beim Gebrauch defekt oder unbrauchbar werden, ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  7. Die Haushalts- und Küchengegenstände der Gemeinschaft sind nach dem Gebrauch zu säubern und in die dafür vorhandenen Schränke zurückzustellen.
  8. Bei der Nutzung elektrischer Geräte ist eine Überlastung der Stromanlage durch parallele Nutzung zu vermeiden. Es sind ausschließlich intakte Geräte anzuschließen.

Bepflanzung, Umweltschutz, Lärm, Rauchen, Abfall

  1. Es ist untersagt, auf den Nutzerparzellen großwachsende Gehölze oder Bäume zu pflanzen.
  2. Es ist verboten, Chemikalien oder mit Chemikalien versetztes Wasser auszubringen.
  3. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstigen Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffordnung als sehr giftige oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten.
  4. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt besonders für den Vogel- und Insektenschutz.
  5. Es ist eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Während dieser Zeit sind laute Musik, Gespräche sowie starke Geräusche durch Garten- und Handwerksarbeiten zu unterlassen. Es gelten die gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen.
  6. Der Nutzer verpflichtet sich, die Bestimmungen der Berliner Lärmschutzordnung, des Natur- und Landschaftsschutzes und des Umweltschutzes sowie die Gartenordnung der Berliner Kleingärten einzuhalten.
  7. Im gesamten Gartengelände herrscht Rauchverbot. Ausgenommen sind die dafür ausgewiesenen Raucherinseln. Zigarettenkippen sind ausschließlich in die vorhandenen Aschenbecher zu entsorgen.
  8. Organische Gartenabfälle sind auf dem eingerichteten Komposthaufen zu entsorgen. Es ist ausdrücklich verboten, Fleisch und gekochte Lebensmittel sowie andere Lebensmittelreste auf dem Gartengelände zu entsorgen, da dadurch Ratten, Mäuse, Füchse u.a. Tiere angelockt werden bzw. sich auf dem Grundstück ansiedeln können.
  9. Das Verbrennen von Gartenabfälle ist ausdrücklich verboten.
  10. Hausmüllabfälle wie Lebensmittel und Verpackungen jeglicher Arte sind von den Nutzern wieder mit nach Hause zu nehmen.

Nutzung der Gartenparzelle

  1. Wenn eine vergebene Parzelle nicht bis Ende Mai des laufenden Jahres bestellt und bewirtschaftet wird, geht das Nutzungsrecht unabhängig von der Zahlung eines Nutzungsentgeldes verloren. 50% eines evtl. gezahlten Nutzungsentgeldes wird einbehalten, der Rest an das Mitglied ausgezahlt.
  2. Die Bewirtschaftung und Bodenbearbeitung auf Beeten muss den Regeln guter gärtnerischer Praxis entsprechen (z.B. Art und Zeitpunkt der Bodenbearbeitung, Düngung, Schutz des Humusvorrats im Boden).
  3. Mitglieder die nicht über das erforderliche Wissen verfügen müssen dafür Sorge tragen, dass die fehlenden Informationen durch Austausch, Kommunikation und Information beschafft werden. Der Vorstand und alle Vereinsmitglieder sind angehalten, Wissen im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel weiter zu verbreiten.
  4. Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand das höchste Entscheidungsgremium im Verein. Dem Vorstand obliegt es, Einfluss auf die Einhaltung und Umsetzung der Gartenordnung zu nehmen. Den Hinweisen des Vorstandes ist Folge zu leisten. Auf der nächsten Mitgliederversammlung entscheidet der Verein über das weitere Vorgehen.
  5. Bis zur Mitgliederentscheidung dürfen keine weiteren Veränderungen vorgenommen werden. Falls Schäden an Vereinseigentum zu befürchten ist, muss der Ausgangszustand umgehend wieder herge-stellt werden.
  6. Sollte es Widersprüche zwischen Vorstandsentscheidungen und Mitgliederinteressen insbesondere zur Bewirtschaftung von Beeten geben, steht es den Mitgliedern frei diese auch früher auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung klären zu lassen.

Feuer, Grillen

  1. Das Grillen ist nur auf dem dafür vorgesehenen Platz des Gemeinschaftsgeländes möglich. Die Nutzung von flüssigen Holzkohleanzündern ist verboten. Nach dem Grillen ist die restliche Holzkohle mit Wasser zu löschen und nach Erkalten auf dem Komposthaufen zu entsorgen.
  2. Es gibt gekennzeichnete Grills, die für das Grillen von Schweinefleisch zugelassen sind. Zum Grillen darf das "Dreibein" über der rechten Feuerstelle genutzt werden. Auf dem linken Grillplatz mit den Ziegelsäulen darf kein Schweinefleisch zubereitet werden.
  3. Im Sommer ist unbedingt auf ausreichenden Brandschutz zu achten. Das Feuer darf niemals unbeobachtet bleiben. Wasser zum Löschen muss in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden.

Toiletten

  1. Auf dem Gartengelände im Vereinsgebäude befinden sich gekennzeichnete WCs. Es ist nicht erlaubt, anderweitig im Gartengelände die Notdurft zu verrichten.

Hunde

  1. Das Mitbringen von Hunden in den Garten ist unabhängig von der Größe und Rasse der Hunde verboten.

Nachbarschaft, Umgang miteinander, Waffen

  1. Aufgrund der Nähe zum Gelände des Garnisonsfriedhofs erklärt sich der Nutzer bei Abhaltung von Begräbnissen auf die Trauernden Rücksicht zu nehmen.
  2. Auf einem abgetrennten Areal der Gartenfläche befindet sich der Arbeitsbereich des Steinbildhauers Marcus Leicher. Dieser Bereich darf von den Gartennutzern ohne vorherige Absprache nicht betreten werden.
  3. Es ist strikt untersagt Waffen auf das Gelände mitzubringen oder zu führen.